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   ArbG Trier, 23.01.2013 - 4 Ca 1255/12   

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https://dejure.org/2013,10878
ArbG Trier, 23.01.2013 - 4 Ca 1255/12 (https://dejure.org/2013,10878)
ArbG Trier, Entscheidung vom 23.01.2013 - 4 Ca 1255/12 (https://dejure.org/2013,10878)
ArbG Trier, Entscheidung vom 23. Januar 2013 - 4 Ca 1255/12 (https://dejure.org/2013,10878)
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Volltextveröffentlichungen (9)

  • openjur.de
  • Justiz Rheinland-Pfalz

    § 1 Abs 2 S 1 Alt 3 KSchG, § 242 BGB, § 2 KSchG
    Treuwidrige Kündigung - vorangegangene unwirksame Änderungskündigung - kein neuer Lebenssachverhalt

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Treuwidrigkeit einer arbeitgeberseitigen Beendigungskündigung nach einer vor Gericht gescheiterten Änderungskündigung bei gleichem Sachverhalt

Kurzfassungen/Presse (3)

  • Betriebs-Berater (Leitsatz)

    Treuwidrige Kündigung nach vorangegangener unwirksamer Änderungskündigung

  • anwalt24.de (Kurzinformation)

    Eine Kündigung nach vorangegangener unwirksamer Änderungskündigung ist ohne Änderung des zugrunde gelegten Lebenssachverhalts treuwidrig

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Kündigungen nach vorangegangener nichtiger Änderungskündigung sind ohne Sachverhaltsänderung treuwidrig

Papierfundstellen

  • BB 2013, 819
 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (8)

  • BAG, 26.11.2009 - 2 AZR 272/08

    Außerordentliche Kündigung - Tarifliche Unkündbarkeit

    Auszug aus ArbG Trier, 23.01.2013 - 4 Ca 1255/12
    Dieses Verbot wiederholter Kündigungen bei gleich gebliebenem Kündigungssachverhalt findet seinen Grund sowohl in der materiellen Rechtskraft gerichtlicher Entscheidungen wie auch im rechtlichen Charakter der Kündigung als Gestaltungserklärung (BAG 26.08.1993 NZA 1994, 70, 71 ff.; 22.05.2003 AP Nr. 71 zu § 1 KSchG 1969; 26.11.2009 NZA 2010, 628, 629).

    Zum dritten weist das Bundesarbeitsgericht völlig zutreffend ausdrücklich daraufhin, dass ein Gestaltungsrecht mit seiner Ausübung verbraucht ist (BAG 26.08.1993 NZA 1994, 70, 71; 22.05.2003 AP Nr. 71 zu § 1 KSchG 1969; 26.11.2009 NZA 2010, 628, 629), das heißt, mit Zugang der Kündigungserklärung an den Arbeitnehmer.

    Zwar hat das Bundesarbeitsgericht in einer Entscheidung (BAG 26.11.2009 NZA 2010, 628 ff.) einen neuen Lebenssachverhalt für einen Fall angenommen, in dem die erste Kündigung außerordentlich fristlos und die zweite außerordentlich mit sozialer Auslauffrist erklärt war.

    Das BAG weist in der vorgenannten Entscheidung ausdrücklich darauf hin, die außerordentliche Kündigung mit Auslauffrist sei von der außerordentlichen fristlosen Kündigung abzugrenzen und stelle einen neuen Lebenssachverhalt dar, weil sie in ihren Rechtsfolgen weitgehend der ordentlichen Kündigung angenähert sei (BAG 26.11.2009 NZA 2010, 628, 629).

    Deshalb hält es in seiner Entscheidung einen wesentlich geänderten Sachverhalt auch nicht dann für gegeben, wenn der Arbeitgeber erst "außerordentlich" und dann "ordentlich" kündigt (oder umgekehrt), sondern vielmehr dann, wenn er "fristlos" und "fristgerecht" kündigt (BAG 26.11.2009 NZA 2010, 628, 629).

  • BAG, 26.08.1993 - 2 AZR 159/93

    Wiederholungskündigung, Trotzkündigung, Auflösungsantrag

    Auszug aus ArbG Trier, 23.01.2013 - 4 Ca 1255/12
    b) Nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (BAG 26.08.1993 NZA 1994, 70 ff.; 22.05.2003 AP Nr. 71 zu § 1 KSchG 1969; 12.02.2004 EzA § 1 KSchG Betriebsbedingte Kündigung Nr. 129; 08.11.2007 EzA § 626 BGB 2002 Nr. 19) gilt insoweit Folgendes: Ist in einem Kündigungsrechtsstreit entschieden, dass das Arbeitsverhältnis durch eine bestimmte Kündigung nicht aufgelöst worden ist, kann der Arbeitgeber eine erneute Kündigung nicht auf Kündigungsgründe stützen, die er schon zur Begründung der ersten Kündigung vorgebracht hat und die im ersten Kündigungsschutzprozess materiell geprüft worden sind mit dem Ergebnis, dass sie die Kündigung nicht rechtfertigen können.

    Dieses Verbot wiederholter Kündigungen bei gleich gebliebenem Kündigungssachverhalt findet seinen Grund sowohl in der materiellen Rechtskraft gerichtlicher Entscheidungen wie auch im rechtlichen Charakter der Kündigung als Gestaltungserklärung (BAG 26.08.1993 NZA 1994, 70, 71 ff.; 22.05.2003 AP Nr. 71 zu § 1 KSchG 1969; 26.11.2009 NZA 2010, 628, 629).

    Bei der Beurteilung der Frage, ob es sich um eine Wiederholungskündigung handelt oder nicht, muss zwangsläufig auf die Kündigungsgründe abgestellt werden, da anderenfalls eine Beantwortung der Frage überhaupt nicht möglich wäre (das BAG [26.08.1993 NZA 1994, 70, 72] spricht sich daher für eine Rechtskraft auch des durch die vorgetragenen Kündigungsgründe individualisierten Rechts des anderen Teils zur Kündigung aus).

    Zum dritten weist das Bundesarbeitsgericht völlig zutreffend ausdrücklich daraufhin, dass ein Gestaltungsrecht mit seiner Ausübung verbraucht ist (BAG 26.08.1993 NZA 1994, 70, 71; 22.05.2003 AP Nr. 71 zu § 1 KSchG 1969; 26.11.2009 NZA 2010, 628, 629), das heißt, mit Zugang der Kündigungserklärung an den Arbeitnehmer.

    In beiden Fällen wäre die Kündigung unwirksam, zumal das Bundesarbeitsgericht dies auch ausdrücklich für den Fall annimmt, dass der Arbeitgeber bereits während des ersten Kündigungsschutzverfahrens für den Fall seines Unterliegens vorsorglich eine Kündigung mit demselben Kündigungsgrund nachschiebt (BAG 26.08.1993 NZA 1994, 70, 71).

  • BAG, 20.10.1959 - 3 AZR 279/56

    Politisch zuverlässiger Arbeitnehmer - Druck familiärer Verhältnisse - Verlegen

    Auszug aus ArbG Trier, 23.01.2013 - 4 Ca 1255/12
    b) Nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (BAG 26.08.1993 NZA 1994, 70 ff.; 22.05.2003 AP Nr. 71 zu § 1 KSchG 1969; 12.02.2004 EzA § 1 KSchG Betriebsbedingte Kündigung Nr. 129; 08.11.2007 EzA § 626 BGB 2002 Nr. 19) gilt insoweit Folgendes: Ist in einem Kündigungsrechtsstreit entschieden, dass das Arbeitsverhältnis durch eine bestimmte Kündigung nicht aufgelöst worden ist, kann der Arbeitgeber eine erneute Kündigung nicht auf Kündigungsgründe stützen, die er schon zur Begründung der ersten Kündigung vorgebracht hat und die im ersten Kündigungsschutzprozess materiell geprüft worden sind mit dem Ergebnis, dass sie die Kündigung nicht rechtfertigen können.

    Dieses Verbot wiederholter Kündigungen bei gleich gebliebenem Kündigungssachverhalt findet seinen Grund sowohl in der materiellen Rechtskraft gerichtlicher Entscheidungen wie auch im rechtlichen Charakter der Kündigung als Gestaltungserklärung (BAG 26.08.1993 NZA 1994, 70, 71 ff.; 22.05.2003 AP Nr. 71 zu § 1 KSchG 1969; 26.11.2009 NZA 2010, 628, 629).

    Zum dritten weist das Bundesarbeitsgericht völlig zutreffend ausdrücklich daraufhin, dass ein Gestaltungsrecht mit seiner Ausübung verbraucht ist (BAG 26.08.1993 NZA 1994, 70, 71; 22.05.2003 AP Nr. 71 zu § 1 KSchG 1969; 26.11.2009 NZA 2010, 628, 629), das heißt, mit Zugang der Kündigungserklärung an den Arbeitnehmer.

  • BAG, 21.02.2001 - 2 AZR 15/00

    Kündigungsschutz im Kleinbetrieb

    Auszug aus ArbG Trier, 23.01.2013 - 4 Ca 1255/12
    a) Auch wenn der Arbeitnehmer keinen allgemeinen Kündigungsschutz nach dem KSchG genießt, ist er durch die zivilrechtlichen Generalklauseln vor einer sitten- oder treuwidrigen Kündigung des Arbeitgebers geschützt, wobei im Rahmen dieser Generalklauseln der objektive Gehalt der Grundrechte zu beachten ist (BVerfG 27.01.1998 NZA 1998, 470, 472; 21.06.2006 NZA 2006, 913 f.; BAG 21.02.2001 AP Nr. 12 zu § 242 BGB Kündigung).

    Der Arbeitgeber hat stets ein gewisses Maß an sozialer Rücksichtnahme walten zu lassen, seine Kündigung darf nicht offenbar unsachlich, unvernünftig, willkürlich, gesetzeswidrig, grob treuwidrig oder auf sachfremde Erwägungen gestützt sein (BAG 21.02.2001 AP Nr. 12 zu § 242 BGB Kündigung; 28.08.2003 EzA § 242 BGB 2002 Kündigung Nr. 4; 09.02.2005 EzA § 315 BGB 2002 Nr. 1; DLW/Dörner, Handbuch des Fachanwalts Arbeitsrecht, 10. Aufl. 2013, Kap. 4 Rn. 1810 f.; KR/Weigand, 9. Aufl. 2009, § 23 KSchG Rn. 56 ff.; KR/Friedrich, § 242 BGB Rn. 11 ff.).

  • BVerfG, 27.01.1998 - 1 BvL 15/87

    Kleinbetriebsklausel I

    Auszug aus ArbG Trier, 23.01.2013 - 4 Ca 1255/12
    a) Auch wenn der Arbeitnehmer keinen allgemeinen Kündigungsschutz nach dem KSchG genießt, ist er durch die zivilrechtlichen Generalklauseln vor einer sitten- oder treuwidrigen Kündigung des Arbeitgebers geschützt, wobei im Rahmen dieser Generalklauseln der objektive Gehalt der Grundrechte zu beachten ist (BVerfG 27.01.1998 NZA 1998, 470, 472; 21.06.2006 NZA 2006, 913 f.; BAG 21.02.2001 AP Nr. 12 zu § 242 BGB Kündigung).
  • BAG, 12.08.2010 - 2 AZR 945/08

    Änderungskündigung - Änderung des Arbeitsorts - Anhörung des Betriebsrats

    Auszug aus ArbG Trier, 23.01.2013 - 4 Ca 1255/12
    Wenn es zu einer Vorbehaltsannahme kommt und das daraufhin ergehende Urteil "nur noch" die Sozialwidrigkeit der Änderung der Arbeitsbedingungen überprüft, vermag dies nicht darüber hinweg zu helfen, dass inhaltlich genau dieselbe Sozialwidrigkeitsprüfung angesellt wird (vgl. BAG 15.01.2009 NZA 2009, 957, 958; 12.08.2010 NZA 2011, 460, 462; APS/Künzl, 4. Aufl. 2012, § 2 KSchG Rn. 198; KR/Rost, § 2 KSchG Rn. 92; ErfK/Oetker, 13. Aufl. 2013, § 2 KSchG Rn. 32).
  • BAG, 15.01.2009 - 2 AZR 641/07

    Änderungskündigung - Bestimmtheit des Änderungsangebots

    Auszug aus ArbG Trier, 23.01.2013 - 4 Ca 1255/12
    Wenn es zu einer Vorbehaltsannahme kommt und das daraufhin ergehende Urteil "nur noch" die Sozialwidrigkeit der Änderung der Arbeitsbedingungen überprüft, vermag dies nicht darüber hinweg zu helfen, dass inhaltlich genau dieselbe Sozialwidrigkeitsprüfung angesellt wird (vgl. BAG 15.01.2009 NZA 2009, 957, 958; 12.08.2010 NZA 2011, 460, 462; APS/Künzl, 4. Aufl. 2012, § 2 KSchG Rn. 198; KR/Rost, § 2 KSchG Rn. 92; ErfK/Oetker, 13. Aufl. 2013, § 2 KSchG Rn. 32).
  • BVerfG, 21.06.2006 - 1 BvR 1659/04

    Erfolglose Verfassungsbeschwerde gegen Kündigung eines Arbeitsverhältnisses

    Auszug aus ArbG Trier, 23.01.2013 - 4 Ca 1255/12
    a) Auch wenn der Arbeitnehmer keinen allgemeinen Kündigungsschutz nach dem KSchG genießt, ist er durch die zivilrechtlichen Generalklauseln vor einer sitten- oder treuwidrigen Kündigung des Arbeitgebers geschützt, wobei im Rahmen dieser Generalklauseln der objektive Gehalt der Grundrechte zu beachten ist (BVerfG 27.01.1998 NZA 1998, 470, 472; 21.06.2006 NZA 2006, 913 f.; BAG 21.02.2001 AP Nr. 12 zu § 242 BGB Kündigung).
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